Teilnahmebedingungen für Reisen und Freizeiten der Immanuel Gemeinde Leonberg e.V.

Die nachstehenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des mit Dir abzuschließenden Reisevertrags. Im nachfolgenden Text haben wir die Immanuel Gemeinde Leonberg e.V., die im Buchungsfalle dein Vertragspartner als Reiseveranstalter wird, mit „IGL“ abgekürzt. „TN“ bedeutet „Teilnehmer“.

1. Vertragsschluss

1.0 Durch eine Buchung über die Website, bestätigt der TN der IGL,
a) dass er über 18 (achtzehn) Jahre alt ist
b) bzw. bei Minderjährigen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d.h. im Regelfall der Eltern, vorhanden ist
c) dass er laut der Gesetzesgrundlage fähig ist, einen bindenden Vertrag einzugehen

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Der TN erklärt sich als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen.

b) Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm von der IGL in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.

c) Grundlage der Angebote sind die Freizeit-/Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen der IGL für die jeweilige Freizeit/Reise soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

1.2. Für die Buchung (Freizeitanmeldung), die online erfolgen muss, gilt:

a) Mit der Buchung (Freizeitanmeldung) bietet der TN der IGL den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Freizeit-/Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die IGL zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die IGL dem TN die Reisebestätigung übermitteln. 


2. Anzahlung, Restzahlung

2.1 Die Überweisung des Teilnehmerbetrags ist spätestens 30 Tage vor Freizeit-/Reisebeginn zahlungsfällig.

2.2 Ratenzahlung kann individuell nach Rücksprache vereinbart werden.


3. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit

3.1. Der TN kann bis zum Freizeit-/Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der IGL, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der IGL. Eine Rücktrittserklärung gegenüber der Freizeitleitung wahrt die Frist nicht. 

3.2. Im Fall des Rücktritts durch den TN stehen der IGL folgende pauschale Entschädigungen zu, bei deren Bemessung gewöhnlich ersparte Aufwendungen der IGL sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt wurden:

- Bis 3 Monate vor Anreise keine Stornogebühr

- 1 Monat vor Anreise - 40% des gesamten Arrangementpreises

- 2 Wochen vor Anreise - 70% des gesamten Arrangementpreises

- 1 Woche vor Anreise - 90% des gesamten Arrangementpreises

Später als 1 Woche vor der vereinbarten Ankunft oder bei Nicht Erscheinen 100% des gesamten Arrangementpreises

Für die Jugendsommerfreizeit gelten folgende pauschale Entschädigungen:

- Bis 4 Monat vor Anreise - 40% des gesamten Arrangementpreises

- Bis 3 Monate vor Anreise - 70% des gesamten Arrangementpreises

- Bis 1 Woche vor Anreise - 90% des gesamten Arrangementpreises

Später als 1 Woche vor der vereinbarten Ankunft oder bei Nicht Erscheinen 100% des gesamten Arrangementpreises

3.3. Dem TN ist es gestattet, der IGL nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 

3.4. Die IGL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die IGL nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die IGL einen solchen Anspruch geltend, so ist die IGL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 

3.5. Dem TN wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sowie einer Auslandskrankenversicherung für Reisen außerhalb Deutschlands empfohlen. 

3.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu benennen, unberührt.


4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN nach Freizeit-/Reisebeginn einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der IGL zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Die IGL bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die IGL zurückerstattet worden sind.


5. Pflicht zur Mängelanzeige, Kündigung durch den TN, Geltendmachung von Ansprüchen durch den TN

5.1. Der TN ist gemäß BGB § 651d, Abs. 2, verpflichtet, eventuell aufgetretene Störungen und Mängel sofort der von der IGL eingesetzten Freizeitleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.2. Die Freizeitleitung der IGL ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für die IGL anzuerkennen.

5.3. Wird die Freizeit/Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Freizeit/Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der IGL erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der IGL bzw. seine Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist verstreichen ließen, ohne Abhilfe zu leisten.

5.4. Der TN ist verpflichtet, Ansprüche wegen eventuell nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gemäß BGB § 651 c bis f innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der IGL geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


6. Rücktritt und Kündigung durch die IGL

6.1. Die IGL kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung der IGL oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit/Reise nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit der IGL oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. 

6.2. Die Freizeitleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen von der IGL bevollmächtigt und berechtigt, auf Kosten des TN die vorzeitige Rückreise zu veranlassen – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Personenberechtigten. Die IGL behält den vollen Anspruch auf den Freizeit-/Reisepreis, erstattet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Rückzahlungen der Leistungsträger, sobald und soweit er diese vom Leistungsträger erhält.

6.3. Wird die Freizeit/Reise nicht durchgeführt, erhält der TN seine dafür geleistete Zahlungen unverzüglich in voller Höhe zurück.


7. Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung der IGL für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die IGL für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 

7.2. Die IGL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sport, Ausflüge, Veranstaltungen, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- und Zielort, z.B. mit der Deutschen Bahn), wenn diese Leistungen in der Freizeit/Reiseausschreibung und der Freizeit-/Reisebestätigung als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der IGL sind. 

7.3. Die IGL haftet jedoch 

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Freizeit/Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen und Unterbringung während der Freizeit/Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der IGL ursächlich geworden ist,

c) soweit bestehende Vermittlerpflichten verletzt wurden.


8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

8.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und der IGL die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können die IGL ausschließlich an deren Sitz verklagen.

8.2. Für Klagen der IGL gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der IGL vereinbart.

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Reiseveranstalter ist:

Immanuel Gemeinde Leonberg e.V.

Vorstand: 1. Vorsitzender: Christoph Meier-Fürstenwerth 2. Vorsitzender: Jürgen Plachta

Vereinsregister Nr: VR650 beim Amtsgericht Leonberg

Böblinger Straße 13, 71229 Leonberg

E-Mail: office@immanuel-gemeinde.de